Arbeitsunfähig

Das Schweizer Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer bei Krankheit. Tritt die Krankheit während der Kündigungsfrist ein, verlängert sich grundsätzlich das Arbeitsverhältnis.

Wird ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist krank, nachdem der Arbeitgeber gekündigt hat, gelten grundsätzlich Sperrfristen gemäss Art. 336c des Obligationenrechts (OR). Anders ist es bei „arbeitsplatzbezogener” Arbeitsunfähigkeit, wenn also die Arbeitsunfähigkeit auf den konkreten Arbeitsplatz beschränkt ist. Dann verlängert sich die Kündigungsfrist in der Regel nicht, es gelten somit keine Sperrfristen. Beispielsweise kann Mobbing, Bossing oder Belästigung am Arbeitsplatz zu einer psychischen Belastung führen.

Ob eine Arbeitsunfähigkeit arbeitsplatzbezogen ist, beurteilt sich im Einzelfall. Zu prüfen ist auch, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber missbräuchlich war und ob dagegen Einsprache zu erheben ist. Arbeitnehmer sollten in jedem Fall ein Zwischenzeugnis verlangen, sobald sie die Kündigung erhalten. Sind sich die Parteien nicht einig, können sie ein Gerichtsverfahren vermeiden, wenn das Arbeitsverhältnis durch Verhandlung oder Mediation mit einer Auflösungsvereinbarung beendet wird.

Kündigt der Arbeitgeber wegen Krankheit des Arbeitnehmers, ist eine Rechtsberatung wichtig. Suchen Sie einen Anwalt im Arbeitsrecht? Das Lawbility Rechtsatelier® bietet Rechtsberatung im Arbeitsrecht und begleitet Arbeitnehmende durch Mediation, Rechtscoaching sowie Rechtsverhandlung und Vergleichsverhandlung.

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