PRÄZEDENZFALL: DAS BUNDESGERICHT STELLT KLAR: EINGEBÜRGERTE MÄNNER, DIE KEINEN MILITÄRDIENST LEISTETEN, MÜSSEN RÜCKWIRKEND KEINE ERSATZABGABE ENTRICHTEN.
Seit Anfang 2019 gilt, dass die Militärsteuer nicht nur bis zum 30., sondern bis zum 37. Altersjahr gezahlt werden muss. Tausende vor 2019 eingebürgerte Schweizer erhielten seither rückwirkende Rechnungen für die Wehrpflichtersatzabgabe, weil sie in den vergangenen Jahren keinen Dienst geleistet hatten.
Wer sich weigerte, die Rechnung zu bezahlen, weil für die Zeit der Rechnungsstellung nach früherem Recht eine Militärdienstleistung gar nicht verpflichtend war, blieb entweder ungehört oder wurde mit dem Argument, die Militärdienstpflicht sei ein «Dauersachverhalt», abgewiesen. Das Bundesgericht entschied nun anders: «Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, den zeitlichen Geltungsbereich der neuen Regelung auf die Zeit vor ihrem Inkrafttreten auszudehnen» (Urteil des Bundesgerichts: 2C_1005/2021). Daraus folgt, dass eingebürgerte Männer, die keinen Militärdienst leisten mussten, rückwirkend keine Ersatzabgabe entrichten müssen. Die Ämter für Wehrpflichtersatz sind gehalten, diese Rechtsprechung anzuwenden.
Wurden Sie (zu Unrecht) aufgefordert, die Ersatzabgabe rückwirkend zu entrichten? Gerne prüfen wir, ob Sie nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu verpflichtet sind.
Urteil des Bundesgerichts: 2C_1005/2021 (https://entscheidsuche.ch/view/CH_BGer_002_2C-1005-2021_2022-04-26)