Das Bundesgericht hat mit Urteil 4A_344/2025 vom 9. Januar 2026 die Praxis zur Kündigung des Arbeitsvertrages während der Sperrfrist präzisiert und sich mit der Frage beschäftigt, wann eine Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht.
Gemäss Art. 336c OR ist eine Kündigung während bestimmter Sperrfristen – etwa bei Krankheit oder Unfall – unzulässig. Erfolgt die Kündigung dennoch während dieser Zeit, ist sie nichtig. Entscheidend ist dabei nicht das Datum des Versands, sondern der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.
Das Bundesgericht bestätigt, dass eine Kündigung erst dann wirksam wird, wenn sie in den Machtbereich der empfangenden Person gelangt und unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis genommen werden kann. Fällt dieser Zeitpunkt in eine laufende Sperrfrist, ist die Kündigung unwirksam – selbst dann, wenn sie zuvor korrekt versandt wurde.
Die Entscheidung hebt die praktische Bedeutung des Zugangszeitpunkts hervor, insbesondere bei eingeschriebenen Sendungen oder Zustellfiktionen. Arbeitgeber tragen das Risiko der rechtzeitigen Zustellung.
Wir empfehlen, bei unfall- oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Unsicherheiten bei der Fristenberechnung frühzeitig eine rechtliche Klärung vorzunehmen, da diese Aspekte für die Wirksamkeit einer Kündigung entscheidend sein können.
Sperrfrist kurz erklärt:
- Was ist eine Sperrfrist? – Es handelt sich um die Periode, in welcher ein Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nicht gekündigt werden kann. Die Zeitspanne beginnt mit der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit.
- Wie lange dauert die Sperrfrist? – 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage im zweiten bis fünften Dienstjahr, 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr (Art. 336c OR).
- Was gilt für Kündigungen während der Sperrfrist? – Kündigungen durch den Arbeitgeber sind unzulässig und nichtig.
- Was passiert nach der Sperrfrist? – Eine Kündigung ist wieder möglich. Eine während der Sperrfrist zugegangene Kündigung muss erneut erklärt werden.
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