Ein Unfall, ein unerwarteter Verlauf einer Krankheit oder ein plötzlicher Spitalaufenthalt können dazu führen, dass eine Person ihren letzten Willen nicht mehr vor dem Notar oder eigenhändig festhalten kann. Vielen ist nicht bekannt, dass das Erbrecht für solche Ausnahmefälle das sogenannte Nottestament («mündliches Testament») vorsieht.
Das Gesetz lässt ein Nottestament nur unter ausserordentlichen Umständen zu, insbesondere wenn eine eigenhändige oder öffentliche letztwillige Verfügung nicht mehr rechtzeitig errichtet werden kann. Das Nottestament ist in besonderen Einzelfällen die Ausnahme. Das Besondere ist unter anderem, dass bei Nottestament der letzte Wille gegenüber zwei Zeugen mündlich erklärt wird. Voraussetzung ist insbesondere, dass die verfügende Person im Zeitpunkt der Erklärung urteilsfähig (testierfähig) ist.
Das fürs Nottestament gesetzlich vorgeschriebene Verfahren ist einzuhalten: Die Zeugen müssen den erhaltenen letzten Willen unmittelbar nach der mündlichen Erklärung schriftlich festhalten oder gemeinsam bei der zuständigen Behörde zu Protokoll geben. Zudem müssen sie bestätigen, dass die Person urteilsfähig war und besondere Umstände vorlagen. Es empfiehlt sich, dass die Zeugen die Tatsachen durch Urkunden belegen. Erfolgt die Niederschrift oder Mitteilung nicht unverzüglich, kann dies zur Ungültigkeit des Nottestaments führen.
Ein Nottestament ist nur vorübergehend gültig. Sobald die ausserordentliche Situation endet und wieder die Möglichkeit besteht, ein ordentliches Testament zu errichten, verliert das Nottestament nach 14 Tagen seine Gültigkeit.
In der Praxis können sich heikle Fragen stellen: Etwa ob tatsächlich eine Notlage bestand, ob die Formvorschriften eingehalten wurden oder ob die betroffene Person noch urteilsfähig war. Gerade bei grösseren Vermögen, Immobilien oder konfliktbelasteten Familienverhältnissen können rasch komplexe Fragestellungen und erbrechtliche Auseinandersetzungen entstehen.
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