Bei einer Ehescheidung stellt sich unter anderem die Frage, was mit den während der Ehe aufgebauten Vorsorgeguthaben passiert. Grundsätzlich gilt: Die während der Ehe angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge (2. Säule) werden zwischen den Ehegatten hälftig geteilt.

Massgeblich ist die Zeitspanne zwischen der Eheschliessung und der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und wie lange die Ehegatten vor der Scheidung getrennt gelebt haben oder wer die Vorsorgegelder erwirtschaftet hat. Das Gesetz knüpft bewusst an ein formelles Kriterium an. Das Bundesgericht hat dies kürzlich bestätigt (vgl. Bundesgerichtsurteil BGE 5A_24/2024 vom 2. Februar 2026): Auch eine lange Trennungsdauer rechtfertigt für sich allein keine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung.

Wann sind Ausnahmen möglich?
Vom Grundsatz kann nur in engen Grenzen abgewichen werden. Das Gesetz (Art. 124b ZGB) sieht zwei zentrale Ausnahmen vor:

 

1. Verzicht auf den Vorsorgeausgleich
Die Ehegatten können einvernehmlich auf die Teilung verzichten, vorausgesetzt dass eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge für beide Ehegatten gewährleistet bleibt. Dabei wird die gesamte wirtschaftliche Situation berücksichtigt. Ein solcher Verzicht ist etwa möglich, wenn genügend Vermögen vorhanden ist (z.B. Wertschriften, Liegenschaften oder Vorsorge der 3. Säule).

 

2. Unbilligkeit im Einzelfall
Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie offensichtlich unbillig wäre. Entscheidend ist ein Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Eine Abweichung kommt nur zurückhaltend in Betracht und setzt klare Nachteile für eine Partei voraus.

Was gilt in der Praxis?
In der Praxis bleibt die hälftige Teilung der Regelfall. Ausnahmen werden restriktiv gehandhabt. Weder eine kurze Ehedauer noch eine lange Trennungszeit führen automatisch zu einer anderen Lösung. Auch ist kein Nachweis erforderlich, dass ein Ehegatte wegen der Ehe Vorsorgenachteile erlitten hat.
Gerade weil die Voraussetzungen für Abweichungen vom Pensionskassensplitting streng sind und die Beurteilung stark vom Einzelfall abhängt, ist die konkrete Fragestellung und Ausgestaltung im Einzelfall oft komplex und hängt von den Gesamtumständen ab.

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