Bei einer Ehescheidung stellt sich häufig die Frage, wie lange ein Ehegatte dem anderen nachehelichen Unterhalt bezahlen muss. Grundsätzlich gilt, dass sich die Dauer des Unterhalts nach der Ehedauer richtet und spätestens mit der wirtschaftlichen Trennung endet. Die Rechtsprechung dazu ist jedoch differenzierter.
Das Schweizer Recht kennt keine feste Dauer für den nachehelichen Unterhalt. Das Gericht prüft vielmehr die gesamte Lebenssituation der Ehegatten. Entscheidend sind insbesondere die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer des ehelichen Zusammenlebens, das Alter der Ehegatten und deren Gesundheitszustand, die Erwerbsmöglichkeiten sowie die Betreuung gemeinsamer Kinder.
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung kürzlich bestätigt und präzisiert (Bundesgerichtsurteil BGE 5A_684/2024 vom 23. April 2026). Entscheidend ist, ob ein Ehegatte während Jahren zugunsten der Familie auf eine eigene berufliche Entwicklung verzichtet hat. Wer also beispielsweise während der Ehe den Haushalt führte oder die Kinder betreute, kann unter Umständen auch nach der Ehescheidung finanziellen Unterhalt und Unterstützung des anderen Ehegatten beanspruchen, selbst wenn die Kinder längst erwachsen sind. Massgeblich ist, ob eine wirtschaftliche Selbständigkeit noch realistisch erreicht werden kann.
Gleichzeitig hat das Bundesgericht betont, dass nachehelicher Unterhalt keine «lebenslange Versorgungsgarantie» darstellt. Die Ehescheidung soll grundsätzlich zur wirtschaftlichen Eigenverantwortung führen. Ob und wie lange Unterhalt geschuldet ist, hängt deshalb immer von einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls ab. Dabei können gesundheitliche Einschränkungen, lange Erwerbsunterbrüche oder die Folgen einer traditionellen Rollenverteilung beim Entscheid über die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts wesentlich sein. Gerade nach einer langjährigen Ehe mit Kindern entstehen häufig komplexe Abgrenzungsfragen.
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