Wenn Arbeitgeber Mitarbeitende im Stundenlohn bezahlen, findet sich im Arbeitsvertrag häufig die Klausel, dass der Ferien- und Feiertagsanspruch mit einem Zuschlag von beispielsweise 8.33% oder 10.64% auf dem Stundenlohn abgegolten wird. Was in der Praxis weit verbreitet ist, ist jedoch rechtlich heikel.
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zum Ferienlohn bestätigt und präzisiert (Bundesgerichtsurteil BGE 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023). Es befand, dass Ferien der Erholung dienen sollen. Deshalb muss der Ferienlohn im Zeitpunkt des Ferienbezugs ausbezahlt werden. Eine laufende Auszahlung mit dem Monats- oder Stundenlohn ist daher nur ausnahmsweise zulässig.
Besonders wichtig ist diese Rechtsprechung für Vollzeitangestellte im Stundenlohn. Auch wenn die monatlichen Arbeitsstunden schwanken, rechtfertigt dies in der Regel keine Abgeltung des Ferienlohns über einen prozentualen Zuschlag. Nach Ansicht des Bundesgerichts bestehen heute dank Zeiterfassungssystemen und Lohnsoftware keine unüberwindbaren Schwierigkeiten mehr bei der korrekten Berechnung des Ferienlohns.
Für Arbeitgeber besteht deshalb ein Risiko: Wurde der Ferienlohn während Jahren nicht gesetzeskonform ausgerichtet, können Mitarbeitende unter Umständen erhebliche Nachforderungen geltend machen. Selbst dann, wenn die Ferien tatsächlich bezogen wurden.
Die Frage, ob eine Ferienentschädigung als Aufschlag zum Stundenlohn ausbezahlt werden darf, hängt von den konkreten Umständen des Arbeitsverhältnisses ab. Gerade bei Teilzeitangestellten, unregelmässigen Einsätzen oder älteren Arbeitsverträgen lohnt sich eine rechtliche Überprüfung.
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