Arbeitnehmer werden heutzutage auf vielfache Art bei der Arbeit überwacht: von Kameras am Arbeitsplatz, über ein GPS im mobilen Telefon, durch IT-Kontrollen am Computer oder mit Zeiterfassungssystemen. Doch die Überwachung von Arbeitnehmenden durch den Arbeitgeber ist nur begrenzt zulässig.
Grundsätzlich gilt: Eine Überwachung des Arbeitnehmers ist zulässig, um einem legitimen Zweck zu dienen (z.B. zur Sicherheit der Arbeitnehmenden oder zum Schutz der unternehmensinternen IT-Systeme und Daten), darf aber die Rechte der Arbeitnehmenden und deren Privatsphäre nicht unverhältnismässig einschränken. So sind Systeme unzulässig, wenn sie primär dazu dienen, Verhalten oder Leistung der Mitarbeitenden zu überwachen und dadurch deren Gesundheit oder Persönlichkeit beeinträchtigen. Das Bundesgericht hat dazu eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt: siehe Bundesgerichtsurteil BGE 139 II 7 (weitere Rechtsprechung: Bundesgerichtsurteil BGE 145 IV 42, Bundesgerichtsurteil BGE 143 II 443, Bundesgerichtsurteil BGE 4A_518/2020 vom 25. August 2021).
Auch datenschutzrechtliche Bestimmungen müssen am Arbeitsplatz eingehalten werden: Arbeitnehmende müssen über Art, Zweck und Umfang der Überwachung informiert werden. So darf der Arbeitgeber die Mitarbeiter beispielsweise mit Kameras nur ausnahmsweise heimlich überwachen, etwa bei konkretem Verdacht auf strafbares Verhalten und wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.
Besondere Vorsicht gilt bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz sowie bei der Kontrolle von E-Mails oder Internetnutzung der Mitarbeitenden. Solche Massnahmen sind nur zulässig, wenn sie rechtmässig begründet und auf das Notwendige beschränkt, das heisst verhältnismässig sind (Bundesgerichtsurteil BGE 130 II 425).
Prüfen Sie jetzt, ob die Überwachung an Ihrem Arbeitsplatz zulässig ist:
- Darf Ihr Arbeitgeber Ihre E-Mails überwachen? – Nur eingeschränkt: Die Überwachung geschäftlicher E-Mails bedarf eines legitimen Zwecks oder eines Verdachtsfalls. Private E-Mails dürfen in der Regel nicht überwacht werden.
- Ist die Überprüfung der Internetnutzung erlaubt? – Ja, aber nur punktuell und verhältnismässig. Eine Dauerüberwachung ist in den meisten Fällen unzulässig.
- Sind Kameras am Arbeitsplatz zulässig? – Grundsätzlich nur bei legitimen Zwecken (z.B. zur Sicherheit der Arbeitnehmer), aber nicht zur ständigen Überwachung von Mitarbeitenden.
- Ist heimliche Überwachung von Mitarbeitern erlaubt? – Grundsätzlich nein und nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt (z.B. bei Verdacht auf Straftaten).
- Ist eine permanente Überwachung der Arbeitsleistung zulässig? – Nein, systematische Verhaltens- und Leistungskontrollen sind unzulässig.
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Weitere Lösungen im Arbeitsrecht
Fragen rund um die Überwachung am Arbeitsplatz sind nur eines von vielen Themen, die im Arbeitsverhältnis zu Konflikten führen können. In unseren weiteren Beiträgen finden Sie Lösungen zum Arbeitsrecht zu unterschiedlichen Situationen – von Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis bis hin zum Umgang mit konkreten arbeitsrechtlichen Problemen.

